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KSK 2018 16

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

Graubünden · 2018-04-23 · Deutsch GR
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Zahlungsbefehl | Aufsicht Beschwerde (17 Abs. 1 SchKG)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. April 2018 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 18 16

24. April 2018 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala vom 23. Febru- ar 2018, zugestellt am 05. März 2018, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwerde- gegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Zahlungsbefehl,

Seite 2 — 4 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. März 2018, in die vom Be- treibungs- und Konkursamt der Region Viamala zugestellten Verfahrensakten so- wie nach Feststellung und in Erwägung, – dass die Y._____ am 22. Februar 2018 beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Viamala (im folgenden Betreibungsamt Viamala) gegen X._____ ein Betreibungsbegehren über Fr. 1'211.20 zuzüglich Zinsen und Kosten stell- te, – dass das Betreibungsamt Viamala am 23. Februar 2018 einen entsprechen- den Zahlungsbefehl erliess, welcher X._____ am 05. März 2018 zugestellt werden konnte (Betreibungs Nr. _____), – dass der Schuldner am 06. März 2018 beim Betreibungsamt die Vorlage der Beweismittel verlangte, – dass die Y._____ die entsprechenden Unterlagen auf Aufforderung des Be- treibungsamtes einreichte, welche dem Schuldner am 13. März 2018 zuge- stellt wurden, – dass sich die Forderung zusammensetzt aus den Gemeindesteuern 2014 über Fr. 3'552.00 zuzüglich Feuerwehrpflicht-Ersatz von Fr. 403.00 und Kehricht- gebühr von Fr. 216.00, – dass gemäss Betreibungsbegehren von X._____ ein Betrag von Fr. 2'959.80 bezahlt wurde, so dass ein offener Rechnungsbetrag von Fr. 1'211.20 bestand und dazu Zinsen, Mahn- und Betreibungsgebühren aufgerechnet wurden, – dass X._____ am 15. März 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegen den Zahlungsbe- fehl Beschwerde einreichte und verschiedene Einwände gegen den im Zah- lungsbefehl aufgeführten Forderungsbetrag vorbrachte und insbesondere rüg- te, dass die Forderung für Gemeindesteuern mit noch nicht verfügten Ge- meindeabgaben vermengt worden sei, – dass die Y._____ keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass das Betreibungsamt Viamala am 20. März 2018 auf die Einreichung ei- ner Stellungnahme verzichtete und die Verfahrensakten zustellte,

Seite 3 — 4 – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass sich die Beschwerde gegen den am 05. März 2018 zugestellten Zah- lungsbefehl richtet und rechtzeitig eingereicht wurde, – dass das Betreibungsamt keine Befugnis hat, über die materielle Existenz der vom Gläubiger geltend gemachten Forderungen und deren Zulassung zur Vollstreckung zu entscheiden (BGE 113 III 3; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 12 zu Art. 69 SchKG), – dass die Frage, ob die Y._____ zu Recht Feuerwehrpflicht-Ersatzabgaben, Kehrichtgebühren sowie Zinsen, Mahn- und Betreibungsgebühren in Betrei- bung gesetzt hat, eine materiell-rechtliche Frage bzw. eine Frage des gültigen Vollstreckungstitels ist, – dass auf diese Fragen im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG nicht eingegangen werden kann, – dass die Einwände des Schuldners vielmehr vom ordentlichen Richter bzw. vom Rechtsöffnungsrichter zu beurteilen wären, – dass auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden kann, – dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: